White-Label-Casino Schweiz: Wem gehört die Plattform?

White-Label-Casino Schweiz beschreibt ein Geschäftsmodell, bei dem eine Casinowebsite unter einer eigenen Marke auftritt, während wesentliche technische Komponenten von einem externen Anbieter stammen. Für Spieler ist diese Aufteilung nicht immer erkennbar. Auf der Startseite steht beispielsweise der Name SwissPlay, in den Nutzungsbedingungen erscheint die Gesellschaft Alpine Gaming AG und die eigentliche Software wird von PlatformTech Ltd. bereitgestellt. Drei Namen können somit zu einem einzigen Casinoangebot gehören, ohne dass alle drei Unternehmen dieselben Aufgaben oder Verantwortlichkeiten besitzen.

Die Bezeichnungen SwissPlay, Alpine Gaming AG und PlatformTech Ltd. dienen hier ausschliesslich als fiktives Beispiel. Entscheidend ist die dahinterliegende Organisationsstruktur.

In einer White-Label-Konstellation lassen sich grundsätzlich drei Rollen unterscheiden: Markeninhaber, Glücksspielbetreiber und Technologieanbieter. Diese Rollen können auf unterschiedliche Unternehmen verteilt sein. Es ist aber ebenso möglich, dass ein Unternehmen mehrere Funktionen gleichzeitig übernimmt.

Der Markeninhaber besitzt oder nutzt die kommerziellen Kennzeichen, unter denen das Angebot vermarktet wird. Dazu gehören der Name, das Logo, die Domain und häufig auch die gestalterische Identität der Website.

Aus dem Eigentum an einer Marke folgt jedoch nicht automatisch, dass der Markeninhaber auch Vertragspartner des Spielers ist.

Ein Unternehmen kann beispielsweise die Rechte an einem Casinonamen besitzen und dessen Vermarktung organisieren, während ein anderes Unternehmen den eigentlichen Spielbetrieb verantwortet.

Der Glücksspielbetreiber übernimmt dagegen die Rolle, die für den Nutzer besonders relevant ist. Er kann für die Bereitstellung des Spielangebots, die Verwaltung der Spielerkonten und die Erfüllung vertraglicher Pflichten zuständig sein.

Welche Aufgaben ihm konkret zukommen, richtet sich nach der tatsächlichen Organisation, den Verträgen und den anwendbaren rechtlichen Vorschriften.

Ein White-Label-Modell darf deshalb nicht mit einer vollständigen Übertragung sämtlicher Betreiberpflichten an den Softwarelieferanten gleichgesetzt werden.

Der Technologieanbieter stellt typischerweise zentrale technische Komponenten bereit. Dazu können die Benutzerverwaltung, die Anbindung von Spielen, Verwaltungsoberflächen, Transaktionsschnittstellen und Werkzeuge zur Konfiguration der Website gehören.

In manchen Modellen betreibt dieser Anbieter zusätzlich die Serverinfrastruktur. In anderen Fällen werden Hosting und technische Überwachung an weitere Dienstleister ausgelagert.

Damit entsteht eine wichtige Unterscheidung zwischen Eigentum, Betrieb und Nutzung der Plattform.

Ein Unternehmen kann Eigentümer des Quellcodes sein, während ein anderes lediglich eine vertraglich eingeräumte Nutzungslizenz besitzt.

Der Betreiber erhält dann möglicherweise Zugriff auf ein Administrationssystem, kann bestimmte Einstellungen verändern und Spiele freischalten, ohne selbst über den vollständigen Programmcode verfügen zu können.

Auch die Domain muss nicht dem Softwareunternehmen gehören. Sie kann auf den Markeninhaber registriert sein, obwohl sämtliche Inhalte über die Infrastruktur des Technologiepartners ausgeliefert werden.

Wer ein White-Label-Casino Schweiz organisatorisch untersucht, sollte deshalb nicht nur nach dem Eigentümer der Website fragen. Aussagekräftiger ist die Unterscheidung zwischen vier konkreten Rechten: Markenrecht, Softwareeigentum, technische Betriebsverantwortung und vertragliche Zuständigkeit gegenüber Spielern.

Diese Rechte müssen keineswegs bei derselben Gesellschaft liegen.

Ein Beispiel macht die Aufteilung verständlich. Angenommen, Alpine Gaming AG betreibt das fiktive Casino SwissPlay und verwendet dafür eine Plattform von PlatformTech Ltd.

SwissPlay ist in diesem Modell lediglich die sichtbare Marke. Alpine Gaming AG ist als Betreiber und Vertragspartner vorgesehen. PlatformTech Ltd. liefert die Software und übernimmt bestimmte technische Dienstleistungen.

Wenn ein Spieler eine Kontofrage hat, ist nicht automatisch PlatformTech Ltd. sein rechtlicher Ansprechpartner, nur weil deren Software die Kontodaten verarbeitet.

Die technische Durchführung einer Handlung und die rechtliche Verantwortung für diese Handlung sind unterschiedliche Sachverhalte.

Ähnlich verhält es sich mit dem Eigentum an Daten. Spielerdaten sind nicht einfach deshalb Eigentum des Plattformlieferanten, weil sie auf dessen Servern gespeichert werden.

Datenschutzrechtlich kommt es vielmehr darauf an, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet und welche Aufgaben ein Dienstleister im Auftrag übernimmt. Die konkreten Rollen müssen anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden.

Auch der Zugriff auf die Daten kann vertraglich und technisch eingeschränkt sein. Ein Softwarelieferant benötigt beispielsweise bestimmte Informationen für Wartung und Fehleranalyse, ohne deshalb sämtliche Daten für eigene Geschäftszwecke verwenden zu dürfen.

Besonders interessant wird die Rollenverteilung bei individuellen Anpassungen.

Der Betreiber möchte vielleicht eine eigene Kontofunktion entwickeln oder die Darstellung bestimmter Spielinformationen verändern. Ob das möglich ist, hängt von den vertraglich vereinbarten Nutzungsrechten und der technischen Architektur ab.

Ein White-Label-Vertrag kann festlegen, dass Anpassungen ausschliesslich durch den Plattformanbieter vorgenommen werden dürfen. Ebenso kann er definieren, wem neu entwickelte Softwarebestandteile gehören.

Wird eine Funktion speziell für einen Casinobetreiber entwickelt, ist deshalb nicht selbstverständlich, dass dieser anschliessend das geistige Eigentum daran erhält.

Möglich sind unterschiedliche Vereinbarungen, etwa exklusive Nutzungsrechte, zeitlich begrenzte Lizenzen oder die Übertragung bestimmter Entwicklungsrechte.

Die Trennung der Rollen beeinflusst ausserdem die Abhängigkeit vom Technologieanbieter.

Wenn der Vertrag endet, kann der Betreiber möglicherweise seine Marke behalten, muss aber die technische Plattform ersetzen. Ob Kontodaten, Konfigurationen und weitere Informationen exportiert werden können, richtet sich nach den rechtlichen Pflichten und den vereinbarten technischen Möglichkeiten.

Der Markenname kann somit unverändert bleiben, während sich die gesamte technische Infrastruktur im Hintergrund verändert.

Umgekehrt kann derselbe Plattformanbieter mehrere Marken bedienen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass diese Marken denselben Betreiber besitzen oder rechtlich eine Einheit bilden.

Eine gemeinsame Softwarebasis ist zunächst eine technische Gemeinsamkeit. Die wirtschaftliche und rechtliche Organisation muss gesondert untersucht werden.

Für die Schweiz ist zudem eine klare Grenze wichtig. Das White-Label-Modell selbst schafft keine Berechtigung, Online-Casinospiele auf dem Schweizer Markt anzubieten.

Nach dem schweizerischen Geldspielrecht dürfen Online-Spielbankenspiele grundsätzlich nur von entsprechend berechtigten Schweizer Spielbanken angeboten werden. Eine ausländische White-Label-Struktur ersetzt diese Berechtigung nicht.

Auch wenn ein Technologieanbieter über internationale Erfahrungen verfügt oder Plattformen für zahlreiche Betreiber entwickelt, sagt das für sich genommen nichts über die Zulässigkeit eines konkreten Schweizer Casinoangebots aus.

Die vertragliche Aufteilung zwischen Markeninhaber, Betreiber und Softwareunternehmen kann regulatorische Verantwortlichkeiten nicht beliebig verschieben.

Ebenso wenig lässt sich die Verantwortung gegenüber Spielern allein durch eine Klausel beseitigen, wonach sämtliche technischen Probleme ausschliesslich Sache des Softwarelieferanten seien.

Welche Ansprüche gegenüber welcher Gesellschaft bestehen, hängt von den konkreten Vertragsbeziehungen und dem anwendbaren Recht ab.

Bei einer sachlichen Analyse sollte deshalb zuerst festgestellt werden, welches Unternehmen das Spielangebot rechtlich erbringt. Anschliessend lässt sich untersuchen, welche Gesellschaft die Marke kontrolliert und wer die technische Infrastruktur bereitstellt.

Erst danach wird deutlich, ob eine bestimmte Aufgabe tatsächlich ausgelagert wurde oder lediglich unter einem anderen Unternehmensnamen erscheint.

White-Label-Casino Schweiz steht somit nicht für eine einheitliche Eigentumsstruktur, sondern für eine mögliche Trennung verschiedener wirtschaftlicher und technischer Funktionen. Eine Marke kann einem Unternehmen gehören, die Software einem zweiten und der Spielbetrieb einem dritten. Für Spieler ist dabei weniger entscheidend, wer den Quellcode besitzt, als die Frage, welches Unternehmen die vertraglichen Pflichten übernimmt und wer für einzelne Prozesse verantwortlich ist. Eine nachvollziehbare Rollenverteilung macht diese Unterschiede sichtbar, ohne technische Infrastruktur, Markeneigentum und rechtliche Betreiberstellung miteinander zu verwechseln.